Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen

Vertragsabschluss

Einer mit der Robert Aebi Landtechnik AG abgeschlossener Kaufvertrag ist für den Besteller verbindlich, für die Robert Aebi Landtechnik AG erst mit deren schriftlichen Bestätigung. Allfällige Preis- und Konstruktionsänderungen werden vorbehalten.

Lieferfrist

Die vereinbarte Lieferfrist wird nach bestem Vermögen eingehalten, ist jedoch unverbindlich. Wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist kann der Besteller keinesfalls den Vertrag aufheben, von demselben einseitig zurücktreten, eine bestellte Ware nicht annehmen oder Ersatz und oder Schadenersatz für direkten oder indirekten Schaden verlangen. Der Lieferumfang muss sofort nach Erhalt auf Mängel und Vollständigkeit geprüft werden. Etwaige Mängel sind der Robert Aebi Landtechnik AG innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu melden. Später eintreffende Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

Obhutspflicht

Bei einem Tauschgeschäft sind allfällige Kosten bezüglich Reparaturen, Wartung und Unterhalt bis zur Besitzübertragung vom Käufer zu tragen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inkl. allfälliger Verzugszinsen und Kosten, besteht z.G. des Verkäufers ein Eigentumsvorbehalt gem. Art. 715 Abs. 1 ZGB. Der Käufer erteilt dem Verkäufer ausdrücklich das Recht, z.L. des Käufers diesen Vorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern, verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Verkäufers zulässig.

Rücktritt

Wird eine allfällige Kaufpreisrestanz nicht vertragsgemäss bezahlt, so kann der Verkäufer nach Ansetzung einer Nachfrist von 7 Tagen unter Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts vom Vertrag zurücktreten und einen angemessenen Betrag für Miete und Abnützung des Kaufgegenstandes in Rechnung stellen. Tritt der Käufer nach Vertragsunterzeichnung vom Vertrag zurück, kann der Verkäufer eine Entschädigung von 15% der Bruttoverkaufssumme gegenüber dem Käufer geltend machen.

Zahlungsbedingungen

Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Müssen dem Käufer ausnahmsweise verlängerte Zahlungstermine gewährt werden, so hat er für Zahlungen, die nach Fertigstellung der Lieferung noch ausstehen, einen Verzugszins zu entrichten. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ist ein Verzugszins von mindestens 8% jährlich zu entrichten, gerechnet vom Verfalltag an.

Garantie

Der Verkäufer gewährt für neue Landmaschinen, Traktoren, motorisierte Landmaschinen für die kommerzielle Kundschaft (inkl. Land- Forst- und Kommunalwirtschaft) grundsätzlich eine Garantie von 12 Monaten. Der Verkäufer gewährt für neue Rasen- und Grundstückspflegemaschinen für private Kundschaft grundsätzlich eine Garantie von 24 Monaten. Diese erstreckt sich auf die kostenlose Behebung von nachweisbar auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführende Mängel. Für Folgeschäden, Ausfallzeiten und dergleichen haftet der Verkäufer nicht. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht vom Verkäufer ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, etc. Für Neuware gilt, wenn keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen bestehen, ein Garantieanspruch von einem Jahr. Für Occasion- und Demonstrationsware wird, wenn keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, kein Anspruch auf Garantie gewährt. In jedem Falle bleiben die Garantiebestimmungen des Herstellers massgebend.

Verzicht auf Verrechnung

Der Käufer verzichtet gem. Art 126 OR darauf, gegen die Forderungen des Verkäufers allfällige Gegenforderungen wie Entgeltminderung, Kosten von Ersatzvor- nahmen, Schadenersatzforderungen etc. verrechnungsweise geltend zumachen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Käufer und den Verkäufer ist der Sitz der Robert Aebi Landtechnik AG in Regensdorf. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

Robert Aebi Landtechnik AG,
ein Unternehmen der Robert Aebi Gruppe